Satzung des Deutschen Friedensrates e.V.

Angenommen auf der Mitgliederversammlung.

Berlin am 27. Juli 2025


§ 1 Name und Sitz 


1. Der Verein führt den Namen Deutscher Friedensrat e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele


1. Der Deutsche Friedensrat e. V. ist unabhängig und überparteilich. Er setzt sich im 
Rahmen geltenden Rechts für Frieden ein. Er ist Teil der deutschen und internationalen
Friedensbewegung. Der Deutsche Friedensrat e. V. bekennt sich zur besonderen
 Verantwortung Deutschlands für den Frieden.
2. Der Deutsche Friedensrat e.V. sieht seine Wurzeln im Humanismus und Pazifismus.
 Er verurteilt Antisemitismus, Ausländerfeindlichkeit sowie jede Form von Terrorismus
 und knüpft an die antifaschistischen, antimilitaristischen und antirassistischen
 Traditionen der deutschen und internationalen Friedensbewegung an.
 Der Deutsche Friedensrat e. V. setzt sich für folgende Ziele ein:


a) Ächtung des Krieges als Mittel der Politik, Verurteilung der bewaffneten Gewalt 
zur Durchsetzung politischer, wirtschaftlicher, ideologischer oder religiöser Ziele
b) Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten und Konflikte ausschließlich mit 
friedlichen und politischen Mitteln
c) Förderung der Völkerverständigung mittels gegenseitiger Information, 
solidarischen Handelns, Erfahrungsaustausches, Zusammenarbeit mit 
Friedensbewegungen, sozialen Initiativen und nichtstaatlichen Organisationen im
Sinne der UN-Charta (NGO)
d) Entmilitarisierung der internationalen Beziehungen und vollständige Abrüstung, 
Verbot von Rüstungsexporten, insbesondere in Spannungs- und Krisengebieten
e) Förderung der Friedenserziehung
 f) Unterstützung von Wehrdienstverweigerung

§ 3 Arbeitsweise 


1. Der Deutsche Friedensrat e. V. organisiert seine Arbeit öffentlich und auf Grundlage 
geltenden Rechts, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
2. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann das Präsidium entsprechend des 
Satzungszweckes zeitweilig oder dauerhaft Beiräte berufen und andere Arbeitsgremien 
bilden. 
3. Zur Verwirklichung der Ziele führen die Mitglieder öffentliche Dialoge, Foren, 
Seminare, Unterschriftensammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Kampagnen, 
Konferenzen und Ausstellungen durch. Der Deutsche Friedensrat e. V. ist bestrebt, mit 
allen, die gleiche Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten. Der Deutsche Friedensrat e. V. 
kann Publikationen herausgeben und Materialien an die Mitglieder und Kontaktpartner 
im In- und Ausland versenden. Das Bulletin des Deutschen Friedensrates e. V. trägt den 
Titel „Pax Report“. 
4. Im Interesse der Förderung der Völkerverständigung, im Geiste der Toleranz und des 
Bestrebens zu einem multikulturellen Leben unterstützt der Deutsche Friedensrat e. V. 
Kontakte und Beziehungen zu Friedensorganisationen im Ausland und pflegt mit ihnen 
Informations- und Erfahrungsaustausch sowie Zusammenarbeit.
5. Der Förderung der Friedenserziehung und der Unterstützung von Wehrdienst- und 
Kriegsdienstverweigerung wird besondere Bedeutung beigemessen.
6. Der Deutsche Friedensrat e. V. regelt seine Arbeit durch eine Wahl- und 
Finanzordnung. 
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sind für alle Mitglieder 
verbindlich. 


§ 4 Gemeinnützigkeit 


1. Der Deutsche Friedensrat e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 

Abgabenordnung. Zweck des Deutschen Friedensrates ist die Förderung internationaler 
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3. Die Mittel des Deutschen Friedensrates e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke 
verwendet werden. 
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine 
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, beziehungsweise 
durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. 


§ 5 Mitgliedschaft 


1. Grundlage der Vereinsarbeit sind das Grundgesetz Deutschlands, die Allgemeine 
Erklärung der Menschenrechte und die UNO-Charta. 
2. Mitglieder des Deutschen Friedensrates e. V. können natürliche Personen werden, 
die die Satzung anerkennen. Sie verfügen jeweils über eine Stimme. 
3. Zur finanziellen Unterstützung der Vereinstätigkeit kann eine Förderermitgliedschaft 
auch von juristischen Personen erworben werden. Mit der Fördermitgliedschaft ist kein 
Stimmrecht verbunden. 
4. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, welcher in der Finanzordnung 
geregelt ist.
5. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben (Einwilligung der 
Erziehungsberechtigen vorausgesetzt). 
6. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern zum Zwecke der 
Mitgliederverwaltung im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung die folgenden 
Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, 
Telefonnummer). Da der Deutsche Friedensrat e. V. nur richtige Daten verarbeiten darf, 
sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen. 

7. Die Mitgliedschaft im Deutschen Friedensrat e.V. ist unabhängig von der 
Zugehörigkeit zu Parteien, anderen Organisationen oder religiösen Gemeinschaften, 
soweit diese nicht gegen die Ziele des Deutschen Friedensrates e. V. gerichtet sind. 
8. Die Aufnahme in den Deutschen Friedensrat e. V. ist schriftlich beim Präsidium zu 
beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung des

Antrages bedarf keiner Begründung.
9. Für Mitglieder, die länger als sechs Monate Beitragsrückstand (Stichtag 15. März) 
haben, ruht das Stimmrecht. 
10. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder 
Ausschluss. 
a) Der Austritt kann nur schriftlich mit Unterschrift versehen erklärt werden. Die 
Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Maßgeblich für die 
Wirksamkeit der Erklärung ist das Eingangsdatum beim Präsidium. Die 
Austrittserklärung kann auch über den elektronischen Weg erfolgen; deren Eingang 
ist zu bestätigen.
b) Ein Mitglied kann durch das Präsidium von der Mitgliederliste gestrichen werden, 
wenn es sich länger als zwei Jahren mit seinen finanziellen Verpflichtungen 
gegenüber dem Deutschen Friedensrat e. V. im Rückstand (Stichtag 15. März) 
befindet und diesen trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf 
diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, 
wenn der Aufenthalt des Mitgliedes länger als zwei Jahre unbekannt ist. 
c) Hat ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen bzw. gegen die Satzung 
verstoßen, kann es durch schriftlichen Beschluss des Präsidiums aus dem Verein 
ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann das Mitglied 
binnen eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. Die Berufung hat 
aufschiebende Wirkung. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr 
angegriffen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. 


§ 6 Organe des Deutschen Friedensrates e. V. 


Organe des Deutschen Friedensrates e. V. sind:
1. die Mitgliederversammlung, 
2. das Präsidium.


§ 7 Mitgliederversammlung 


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Deutschen Friedensrates e. V. 
und tagt öffentlich.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung 
a) Die Mitgliederversammlung beschließt die Dauer der Wahlperiode, die bis zu vier 
Jahren betragen kann, die Anzahl der Präsidiumsmitglieder von drei bis neun 
Personen, die Wahl und die Abberufung der Präsidiumsmitglieder. Die 
Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer 
Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. 
b) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Präsidenten 
direkt und gemäß der Wahlordnung weitere Mitglieder des Präsidiums. Das 
Präsidium bestimmt aus seiner Mitte die Position des Vizepräsidenten und die des 
Schatzmeisters. Als gewählt gelten jene Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, 
jedoch mit mindestens 50% der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird in einem 
Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, gilt in dem nächsten Wahlgang derjenige als 
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt 
eine Stichwahl (siehe § 3 der Wahlordnung).
c) Die Wahl des Präsidenten wird grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl 
vorgenommen. Die Wahl des übrigen Präsidiums erfolgt als Einzelwahl oder 
Blockwahl. 
d) Die Wahl wird von einer Wahlkommission, die die Mitgliederversammlung 
bestellt, geleitet. 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) Satzungsfragen, soweit diese nicht durch das Präsidium (siehe § 10 Nr. 1 der 
Satzung) vorgenommen werden, 
b) die Finanzordnung
c) die Wahlordnung
d) mögliche Mitgliedschaft in internationalen, nichtstaatlichen Organisationen

e) Entlastung des Präsidiums
f) Entscheidung über Einzelausgaben ab 5.000,00 €
g) Entscheidung über Berufung gegen Vereinsbeschlüsse bzw. den Ausschluss von 
Mitgliedern
h) Auflösung des Vereins


4. Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich möglichst im 
1. Halbjahr eines Geschäftsjahres stattfinden. 
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das 
Interesse des Vereins es erfordert, das Präsidium einen entsprechenden Beschluss 
gefasst hat oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter 
Angabe des Zweckes und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. 
c) Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium unter Angabe der 
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen per Post oder E-Mail 
einberufen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend. Eine 
Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte, vom 
Mitglied dem Verein in Textform zugegangene Adresse (Postanschrift, Fax, E-MailAdresse) gesendet wurde. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder 
bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden; verspätet 
eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch 
die Mitgliederversammlung festgestellt wird. 
d) Die Mitgliederversammlung kann auch in rein virtueller (ohne einen physischen 
Versammlungsort) oder in hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch 
das Präsidium bei der Einladung bekanntgegeben. Wird eine hybride oder virtuelle 
Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie 
die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben 
können. 
e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf 
die Zahl der erschienenen beziehungsweise der zugeschalteten Mitglieder 
beschlussfähig.

5. Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Mitglied des 
Präsidiums geleitet. Auf Vorschlag des Präsidiums kann eine gesonderte 
Versammlungsleitung bestellt werden. 
b) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% 
der anwesenden Vereinsmitglieder ist sie schriftlich und geheim durchzuführen. 
Die Regelungen der Wahlordnung bleiben hiervon unberührt (siehe § 3 der 
Wahlordnung).

Das Stimmrecht ist unter Beachtung der Regelung in der Wahlordnung persönlich 
auszuüben. 
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für eine Änderung der Satzung ist eine 
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
d) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen 
Protokollführer. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den 
Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. 
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder das Protokoll sind nur innerhalb 
eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Präsidium anzubringen. Danach gilt 
das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.


§ 8 Präsidium 


1. Das Präsidium des Deutschen Friedensrates e. V. besteht aus mindestens drei und 
höchstens neun Mitgliedern. Den Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden der Präsident, der
Vizepräsident und der Schatzmeister; sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. 
2. Das Präsidium führt im Rahmen des Satzungszwecks die laufenden Geschäfte. Die 
Tätigkeit ist ehrenamtlich und auf die Erfüllung der Satzung gemäßer Ziele gerichtet. 
3. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Präsidenten und bei dessen Abwesenheit die Stimme des 
Vizepräsidenten. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen. 
4. Das Präsidium verwaltet das Vereinsvermögen und der Schatzmeister die 
Mitgliedsbeiträge, führt den Nachweis über das Vermögen und legt der 
Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht vor. 
5. Im Falle des Ausscheidens von Präsidiumsmitgliedern können die verbleibenden 
Präsidiumsmitglieder für die restliche Amtszeit jeweils ein Ersatzmitglied bestellen. 
Scheiden der Präsident oder mehr als 50% der durch die Mitgliederversammlung 
gewählten Präsidiumsmitglieder aus, so ist innerhalb von drei Monaten das Präsidium 
neu zu wählen.
6. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 


§ 9 Auflösung des Vereins 


1. Der Deutsche Friedensrat e.V. kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 
einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden, wenn Zweck und Zielstellung entfallen. 
Ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, 
mit einer oder mehreren Friedens- oder sozialen Bewegung(en) zu fusionieren. 
2. Der Präsident, der Vizepräsident sowie der Schatzmeister sind gemeinschaftlich 
vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen 
Personen dazu bestimmt. 
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
Vermögen des Deutschen Friedensrates e. V. an eine juristische Person des öffentlichen 
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die 
Förderung von Völkerverständigung und Frieden. 

§ 10 Schlussbestimmung 
1. Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, 
die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit 
oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, 
vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren. 
2. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in allen Texten zum Teil das generische 
Maskulinum gewählt, das sich auf Angehörige aller Geschlechter bezieht.
3. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. Juli 2025 beschlossen. 



Beitrittserklärung

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