Satzung des Deutschen Friedensrates e.V.
Angenommen auf der Mitgliederversammlung.
Berlin am 27. Juli 2025
Satzung Deutscher Friedensrat e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Deutscher Friedensrat e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Deutsche Friedensrat e.V. ist unabhängig und überparteilich. Er setzt sich im
Rahmen geltenden Rechts für Frieden ein. Er ist Teil der deutschen und internationalen
Friedensbewegung. Der Deutsche Friedensrat e.V. bekennt sich zur besonderen
Verantwortung Deutschlands für den Frieden.
2. Der Deutsche Friedensrat e.V. sieht seine Wurzeln im Humanismus und Pazifismus.
Er verurteilt Antisemitismus, Ausländerfeindlichkeit sowie jede Form von Terrorismus
und knüpft an die antifaschistischen, antimilitaristischen und antirassistischen
Traditionen der deutschen und internationalen Friedensbewegung an. Der Deutsche
Friedensrat e.V. setzt sich für folgende Ziele ein:
a) Ächtung des Krieges als Mittel der Politik, Verurteilung der bewaffneten Gewalt
zur Durchsetzung politischer, wirtschaftlicher, ideologischer oder religiöser Ziele.
b) Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten und Konflikte ausschließlich mit
friedlichen und politischen Mitteln.
c) Förderung der Völkerverständigung mittels gegenseitiger Information,
solidarischen Handelns, Erfahrungsaustausches, Zusammenarbeit mit
Friedensbewegungen, sozialen Initiativen und nichtstaatlichen Organisationen im
Sinne der UN-Charta (NGO).
d) Entmilitarisierung der internationalen Beziehungen und vollständige Abrüstung,
Verbot von Rüstungsexporten, insbesondere in Spannungs- und Krisengebieten.
e) Förderung der Friedenserziehung.
f) Unterstützung von Wehrdienstverweigerung.
§ 3 Arbeitsweise
1. Der Deutsche Friedensrat e.V. organisiert seine Arbeit öffentlich und auf Grundlage
geltenden Rechts, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann das Präsidium entsprechend des
Satzungszweckes zeitweilig oder dauerhaft Beiräte berufen und andere Arbeitsgremien
bilden.
3. Zur Verwirklichung der Ziele führen die Mitglieder öffentliche Dialoge, Foren,
Seminare, Unterschriftensammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Kampagnen,
Konferenzen und Ausstellungen durch. Der Deutsche Friedensrat e.V. ist bestrebt, mit
allen, die gleiche Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten. Der Deutsche Friedensrat e.V.
kann Publikationen herausgeben und Materialien an die Mitglieder und Kontaktpartner
im In- und Ausland versenden. Das Bulletin des Deutschen Friedensrates e.V. trägt den
Titel „Pax Report“.
4. Im Interesse der Förderung der Völkerverständigung, im Geiste der Toleranz und des
Bestrebens zu einem multikulturellen Leben unterstützt der Deutsche Friedensrat e.V.
Kontakte und Beziehungen zu Friedensorganisationen im Ausland und pflegt mit ihnen
Informations- und Erfahrungsaustausch sowie Zusammenarbeit.
5. Der Förderung der Friedenserziehung und der Unterstützung von Wehrdienst- und
Kriegsdienstverweigerung wird besondere Bedeutung beigemessen.
6. Der Deutsche Friedensrat e.V. regelt seine Arbeit durch eine Wahl- und
Finanzordnung.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sind für alle Mitglieder
verbindlich.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Deutsche Friedensrat e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Deutschen Friedensrates ist die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Deutschen Friedensrates e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, beziehungsweise
durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Grundlage der Vereinsarbeit sind das Grundgesetz Deutschlands, die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte und die UNO-Charta.
2. Mitglieder des Deutschen Friedensrates e.V. können natürliche Personen werden, die
die Satzung anerkennen. Sie verfügen jeweils über eine Stimme.
3. Zur finanziellen Unterstützung der Vereinstätigkeit kann eine Förderermitgliedschaft
auch von juristischen Personen erworben werden. Mit der Fördermitgliedschaft ist kein
Stimmrecht verbunden.
4. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, welcher in der Finanzordnung
geregelt ist.
5. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben (Einwilligung der
Erziehungsberechtigen vorausgesetzt).
6. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern zum Zwecke der
Mitgliederverwaltung im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung die folgenden
Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse,
Telefonnummer). Da der Deutsche Friedensrat e.V. nur richtige
Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten
unverzüglich mitzuteilen.
7. Die Mitgliedschaft im Deutschen Friedensrat e.V. ist unabhängig von der
Zugehörigkeit zu Parteien, anderen Organisationen oder religiösen Gemeinschaften,
soweit diese nicht gegen die Ziele des Deutschen Friedensrates e.V. gerichtet sind.
8. Die Aufnahme in den Deutschen Friedensrat e.V. ist schriftlich beim Präsidium zu
beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung des
Antrages bedarf keiner Begründung.
9. Für Mitglieder, die länger als sechs Monate Beitragsrückstand (Stichtag 15. März)
haben, ruht das Stimmrecht.
10. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder
Ausschluss.
a) Der Austritt kann nur schriftlich mit Unterschrift versehen erklärt werden. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Maßgeblich für die
Wirksamkeit der Erklärung ist das Eingangsdatum beim Präsidium. Die
Austrittserklärung kann auch über den elektronischen Weg erfolgen; deren Eingang
ist zu bestätigen.
b) Ein Mitglied kann durch das Präsidium von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es sich länger als zwei Jahren mit seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Deutschen Friedensrat e.V. im Rückstand (Stichtag 15. März)
befindet und diesen trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf
diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden,
wenn der Aufenthalt des Mitgliedes länger als zwei Jahre unbekannt ist.
c) Hat ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen bzw. gegen die Satzung
verstoßen, kann es durch schriftlichen Beschluss des Präsidiums aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann das Mitglied
binnen eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr
angegriffen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
§ 6 Organe des Deutschen Friedensrates e.V.
Organe des Deutschen Friedensrates e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Deutschen Friedensrates e.V.
und tagt öffentlich.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung beschließt die Dauer der Wahlperiode, die bis zu vier
Jahren betragen kann, die Anzahl der Präsidiumsmitglieder von drei bis neun
Personen, die Wahl und die Abberufung der Präsidiumsmitglieder. Die
Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer
Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
b) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Präsidenten
direkt und gemäß der Wahlordnung weitere Mitglieder des Präsidiums. Das
Präsidium bestimmt aus seiner Mitte die Position des Vizepräsidenten und die des
Schatzmeisters. Als gewählt gelten jene Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl,
jedoch mit mindestens 50% der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird in einem
Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, gilt in dem nächsten Wahlgang derjenige als
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt
eine Stichwahl (siehe § 3 der Wahlordnung).
c) Die Wahl des Präsidenten wird grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl
vorgenommen. Die Wahl des übrigen Präsidiums erfolgt als Einzelwahl oder
Blockwahl.
d) Die Wahl wird von einer Wahlkommission, die die Mitgliederversammlung
bestellt, geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) Satzungsfragen, soweit diese nicht durch das Präsidium (siehe § 10 Nr. 1 der
Satzung) vorgenommen werden,
b) die Finanzordnung,
c) die Wahlordnung,
d) mögliche Mitgliedschaft in internationalen, nichtstaatlichen Organisationen,
e) Entlastung des Präsidiums,
f) Entscheidung über Einzelausgaben ab 5.000,00 €,
g) Entscheidung über Berufung gegen Vereinsbeschlüsse bzw. den Ausschluss von
Mitgliedern,
h) Auflösung des Vereins.
4. Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich möglichst im 1.
Halbjahr eines Geschäftsjahres stattfinden.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, das Präsidium einen entsprechenden Beschluss
gefasst hat oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter
Angabe des Zweckes und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.
c) Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen per Post oder E-Mail
einberufen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend. Eine
Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte, vom
Mitglied dem Verein in Textform zugegangene Adresse (Postanschrift, Fax, E-MailAdresse)
gesendet wurde. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder
bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden; verspätet
eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch
die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
d) Die Mitgliederversammlung kann auch in rein virtueller (ohne einen physischen
Versammlungsort) oder in hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch
das Präsidium bei der Einladung bekanntgegeben. Wird eine hybride oder virtuelle
Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie
die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können.
e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen beziehungsweise der zugeschalteten Mitglieder
beschlussfähig.
5. Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Mitglied des
Präsidiums geleitet. Auf Vorschlag des Präsidiums kann eine gesonderte
Versammlungsleitung bestellt werden.
b) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der
anwesenden Vereinsmitglieder ist sie schriftlich und geheim durchzuführen. Die
Regelungen der Wahlordnung bleiben hiervon unberührt (siehe § 3 der
Wahlordnung). Das Stimmrecht ist unter Beachtung der Regelung in der
Wahlordnung persönlich auszuüben.
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für eine Änderung der Satzung ist eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
d) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den
Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder das Protokoll sind nur innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Präsidium anzubringen. Danach gilt
das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.
§ 8 Präsidium
1. Das Präsidium des Deutschen Friedensrates e.V. besteht aus mindestens drei und
höchstens neun Mitgliedern. Den Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden der Präsident, der
Vizepräsident und der Schatzmeister; sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
2. Das Präsidium führt im Rahmen des Satzungszwecks die laufenden Geschäfte. Die
Tätigkeit ist ehrenamtlich und auf die Erfüllung der Satzung gemäßer Ziele gerichtet.
3. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten und bei dessen Abwesenheit die Stimme des
Vizepräsidenten. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen.
4. Das Präsidium verwaltet das Vereinsvermögen und der Schatzmeister die
Mitgliedsbeiträge, führt den Nachweis über das Vermögen und legt der
Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht vor.
5. Im Falle des Ausscheidens von Präsidiumsmitgliedern können die verbleibenden
Präsidiumsmitglieder für die restliche Amtszeit jeweils ein Ersatzmitglied bestellen.
Scheiden der Präsident oder mehr als 50% der durch die Mitgliederversammlung
gewählten Präsidiumsmitglieder aus, so ist innerhalb von drei Monaten das Präsidium
neu zu wählen.
6. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Deutsche Friedensrat e.V. kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden, wenn Zweck und Zielstellung entfallen.
Ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen,
mit einer oder mehreren Friedens- oder sozialen Bewegung(en) zu fusionieren.
2. Der Präsident, der Vizepräsident sowie der Schatzmeister sind gemeinschaftlich
vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen dazu bestimmt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Deutschen Friedensrates e.V. an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung von Völkerverständigung und Frieden.
§ 10 Schlussbestimmung
1. Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche,
die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit
oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden,
vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
2. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in allen Texten zum Teil das generische
Maskulinum gewählt, das sich auf Angehörige aller Geschlechter bezieht.
3. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.Juli 2025 beschlossen.
Beitrittserklärung
Ist Ihnen die Friedensarbeit wichtig und haben Sie Interesse an einer Mitgliedschaft, drücken Sie bitte auf "Aufnahmeantrag herunterladen",
drucken Sie das Formular aus und schicken es ausgefüllt an unseren Verein. (Adresse entnehmen Sie bitte dem Formular)

